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Fluggastrechte kennen und durchsetzen

Im Jahr 2004 ist die Fluggastrechteverordnung der EU in Kraft getreten. Sie sorgt dafür, dass viele Fluggäste im Falle einer Flugverspätung oder Annullierung verschiedene Rechte wie den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro und Verpflegung am Flughafen haben. In gewissen Fällen ist es sogar möglich, zusätzlich das Geld für das Flugticket zurück zu verlangen. Wann dies alles der Fall ist und wie die Ansprüche am besten eingefordert werden, erläutert der folgende Ratgeber.

Fluggastrechte im Überblick

Im Falle einer Flugverspätung oder Annullierung, die aus verschiedenen Gründen relativ häufig vorkommen, stehen zahlreichen Passagieren Entschädigungen zu. Doch nur wenige kennen die Fluggastrechte, die genau definiert sind und die Fluggäste in der EU gut schützen. Sie regelt beispielsweise die Entschädigung bei einer Flugverspätung und einem Flugausfall. Je nach Flugdistanz sind 250 bis 600 Euro pro Person möglich. Nicht selten verweigern die Fluggesellschaften die Ansprüche, auch wenn sie berechtigt sind. Der Reiserechtsexperte Flightright bietet Unterstützung bei Flugverspätungen. Er fordert die Ausgleichszahlung ein, notfalls gerichtlich. Passagiere haben dabei kein Kostenrisiko, denn eine Provision muss lediglich bei erfolgreicher Durchsetzung der Entschädigung gezahlt werden. Die Länge der Flugstrecke entscheidet über die genaue Höhe der Ausgleichszahlung:

  • bis zu 1.500 km: 250 Euro
  • 1.500 bis 3.500 km: 400 Euro
  • mehr als 3.500 km: 600 Euro

Alle Passagiere haben das Recht auf Entschädigung. Dies gilt auch für Kleinkinder, die nicht kostenlos befördert wurden. Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung verjährt bei einer Flugverspätung nach deutschem Recht erst nach drei Jahren. Er besteht in folgenden Fällen:

  • Der Passagier erreicht das Reiseziel mehr als drei Stunden später als geplant.
  • Der Flug ist ausgefallen und die Airline hat die Fluggäste nicht rechtzeitig darüber informiert oder keinen entsprechenden Ersatzflug angeboten. Die Fluggastrechteverordnung entbindet Fluggesellschaften lediglich von der Zahlungspflicht, wenn Passagiere über 14 Tage vor dem geplanten Abflug vom Flugausfall informiert wurden.
  • Die Fluggesellschaft ist selber schuld an der Flugverspätung. Es handelt sich also um keine außergewöhnlichen Umstände wie Unwetter, Terrorgefahr oder politische Unruhe.
  • Damit die EU-Fluggastrechte gelten, muss der Flieger von einem europäischen Flughafen starten und/oder innerhalb der EU landen und von einer Airline durchgeführt werden, die in der EU sitzt.

Zudem haben Passagiere bei Verspätungen ab zwei Stunden Anrecht auf Betreuungsleistungen wie Speisen und Getränke. Sie umfassen ebenso den Zugang zu Kommunikationsmitteln wie Telefon und E-Mail, um Angehörige benachrichtigen zu können. Betreuungsleistungen stehen dem Fluggast auch bei außergewöhnlichen Umständen zu. Verschiebt sich die Flugverspätung auf den kommenden Tag, sodass eine Übernachtung notwendig wird, muss die Airline außerdem die Kosten dafür übernehmen, inklusive Transport vom Flughafen zum Hotel. Ab fünf Stunden Flugverspätung haben Passagiere das Recht, vom Flug zurück zu treten und sich die Ticketkosten erstatten zu lassen. Fällt der Flug gänzlich aus oder das Boarding erfolgt aufgrund einer Überbuchung nicht, muss die Fluggesellschaft für eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung sorgen oder eine Entschädigungssumme zahlen.

Zusammenfassung

Eine Flugverspätung oder ein Flugausfall sind sehr ärgerlich. Dies kann die Stimmung erheblich trüben und die Pläne durcheinander bringen. Doch die Airline muss dank der Fluggastrechte der EU für diese Unannehmlichkeiten in vielen Fällen eine Entschädigung von bis zu 600 Euro zahlen, wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind. Oftmals kommen Airlines den berechtigten Forderungen nicht nach. Reiserechtsexperten im Internet unterstützen bei der Durchsetzung der Ansprüche. Zudem stehen den Passagieren bei einer Flugverspätung ab zwei Stunden Betreuungsleistungen zu.

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